1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der Firma
Autozubehör-Teile-Gerl GmbH & Co. KG, insbesondere für den Verkauf
und die Lieferung von Waren.
1.2. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Preis und Zahlung
2.1. Preise und Zahlungskonditionen lt. gültiger Preisliste. Die in der
Auftragsbestätigung und in einem eventuellen Angebot genannten Preise
verstehen sich für Aufträge mit einem Nettowert
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisanpassungen infolge
Kostensteigerungen während einer eventuellen Abschlusslaufzeit müssen
wir uns vorbehalten.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
2.2. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen sofort nach
Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe
von 4 % über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Einer besonderen
Inverzugsetzung bedarf es nicht.
2.4. Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an
dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und sonstige
Zahlungsmittel werden
nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige
Spesen gehen zu Lasten des Abnehmers.
2.5. Mit Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen, noch wegen
dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, es sei denn,
es handelt sich um unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
2.6. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird uns eine vorher
eingetretene Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir
berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu fordern.
2.7. Nimmt der Abnehmer versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig
ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers
zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu
verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung
des Vertrags abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
fordern. Nimmt der Besteller eine fest in
Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, einen
Mindermengenzuschlag zu erheben, der mindestens 50% des anteiligen
Wertes der nicht abgenommenen Ware
gemäß Auftragsbestätigung beträgt.
3. Versand
3.1. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht
mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr
des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten
trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
3.2. Versand- und Verpackungspauschalen lt. gültiger Preisliste. Für
Exportlieferungen gelten besondere Bedingungen. Die Verpackung wird
nicht zurückgenommen.
3.3. Retouren – bestellte und richtig ausgelieferte Ware kann nur
ausnahmsweise, nach Rücksprache, zurückgenommen werden. Gutschriften
werden nur für Waren in einwandfreiem, original
verpacktem Zustand unter Abzug von 10 % Bearbeitungsgebühr erstellt.
Waren, welche vor mehr als zwei Monaten verrechnet wurden, können nicht
mehr zurückgenommen werden.
4. Lieferung
4.1. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd. Farbabweichungen sind
zulässig.
4.2. Liefermöglichkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten. Lieferfristen
gelten nur annähernd und unter der Voraussetzung eines glatten
Geschäftsganges. Dem Abnehmer erwächst
aus unvollständiger oder verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung kein
Anspruch auf Schadensersatz, sondern nur ein Recht auf Rücktritt nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Unvollständige Lieferungen bzw. Teillieferungen zu denen wir berechtigt
sind, gelten als selbständiges Geschäft. Die Lieferzeit verlängert sich
im Falle unvorhersehbarer Hindernisse
(z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, usw.) in angemessenem
Umfang. Wenn die Lieferung unmöglich wird, sind wir von der
Lieferverpflichtung frei. In den Fällen
der Lieferzeitverlängerung, bzw. des Freiwerdens, entfallen etwaige
hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des
Abnehmers.
4.3. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen
und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits
erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen
verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B.
Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom
Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer
angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem
Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung
und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als
Bezahlung gilt erst der Eingang des
Geldwertes bei uns.
5.2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Der Abnehmer ist verpflichtet, unser Eigentum bei Weiterverkauf von
Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
5.3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen
diese Abtretung an. Unbeschadet dieser
Bestimmung ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er
seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen
hat der Abnehmer, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über
die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
5.4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt
der Abnehmer für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen
entstehen. In diesem Fall oder bei Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen, steht der etwa
aus der Vorbehaltsware entstandene Miteigentumsanteil uns zu. Erwirbt
der Abnehmer das Alleineigentum,
so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der Abnehmer uns im
Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert des übrigen Teils
Miteigentum einräumt und
die Sache unentgeltlich für uns verwahrt.
5.5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, weiter
veräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen
mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
5.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware,
oder in die im voraus abgetretene Forderung, hat uns der Abnehmer
unverzüglich, unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
5.7. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu
lagern und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu
versichern.
5.8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur
Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichnenten unserer
sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich,
so hat der Abnehmer uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf
seine Kosten durchzuführen.
6. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
6.1. Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, oder fehlen ihr
zugesicherte Eigenschaften, oder wird sie innerhalb der
Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
schadhaft, so werden wir unter Ausschluss weiterer
Gewährleistungsansprüche des Abnehmers - nach Wahl - Ersatz liefern
oder nachbessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns
unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen acht
Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich
nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt
werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Die Gewährleistung
entfällt bei unsachgemäßer Handhabung, Wartung, Lagerung und bei
Verarbeitung der Ware. Wir
leisten keine Gewähr für die Farbechtheit und Lichtechtheit von
Textilien, sowie vom Abnehmer beigestellten Materialien. Der Abnehmer
ist verpflichtet, die fehlerhaften Teile auf
Anforderung auf seine Kosten an uns zu schicken und uns die Vornahme
der Nachbesserung zu ermöglichen; Transport und Verpackungskosten
werden grundsätzlich nicht erstattet!
Die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Kommt der
Abnehmer seinen Verpflichtungen
nicht nach, sind wir von jeder Gewährleistung befreit. Lassen wir eine
uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet
oder den Mangel behoben zu haben, so
hat der Abnehmer nur ein Rücktrittsrecht. Alle Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und
befreien den Abnehmer nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen. Für den Fall, daß uns ein Lieferant
oder Besteller Entwürfe oder ähnliches zur weiteren Bearbeitung oder
Verwendung überlässt, hat er dafür Sorge
zu tragen, daß wir von Ansprüchen Dritter in patent-, muster- oder
markenrechtlicher Hinsicht freigestellt sind und jegliche Haftung
insbesondere aus Ansprüchen von Urheberrechten
ausgeschlossen ist. Beratungen, Zeichnungen und Gebrauchsanweisungen
der Produkte werden aufgrund von Erfahrungen und Versuchen nach bestem
Wissen und Gewissen
abgegeben, eine Haftung unsererseits kann daraus nicht herbei geleitet
werden.
6.2. Schadensersatzansprüche
Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche wie z. B.
aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung,
falscher oder unterlassener Beratung, und wegen Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss umfasst unmittelbare und mittelbare Schäden
(Folgeschäden).
6.3. Für unsachgemäße Handhabung wird generell keinerlei Haftung
übernommen.
6.4. Schadenersatzansprüche aus dem Gebrauch unserer Artikel sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Im Falle nicht termingerechter Selbstbelieferung mit Rechten,
Waren oder Einzelteilen, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
7.2. Wenn der Abnehmer Vorräte, Waren oder Außenstände verpfändet oder
anderen Gläubigern zur Sicherung übereignet, oder wenn er fällige
Zahlungen nicht leistet, oder wenn sich
seine Vermögenslage erheblich verschlechtert, sind wir ohne
Fristsetzung berechtigt, die Leistung zu verweigern, sofortige
Barzahlung zu verlangen, bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Nach Abschluss eines Vertrages sind wir berechtigt, von jedem
Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadensersatz oder einer sonstigen
Leistung zurückzutreten, wenn eine Änderung in
der Firma oder in der Person des Kunden eintritt, oder seine
Kreditwürdigkeit infolge erst nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
zweifelhaft erscheint.
8. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
8.1. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
8.2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist
ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
8.3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese
Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des
Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber
hinausgehenden Änderungsvorschlägen
des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer
zumutbar sind.
8.4. Teillieferungen sind zulässig.
8.5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind
in der Regel nur als Annäherungswerte
zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
8.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag ein
Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses
Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die
Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten
Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in
solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich
zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des vereinbarten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Als Erfüllungsort, für die aus dem Vertrag oder einem etwa
erklärten Rücktritt heraus entstandenen Forderungen, wird D-83313
Siegsdorf vereinbart.
9.2. Alleiniger Gerichtsstand ist D-83278 Traunstein.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
ausdrücklichem Ausschluss der Gesetze des Haager Kaufrechtsabkommen.